1. August 2015
Endlich ist der große Tag des Umzugs gekommen, die Kisten sind gepackt, der Möbelwagen steht vor der Tür: Spätestens jetzt sieht man auch die Wände wieder, die vorher von Schränken, dem Sofa oder dem Kühlschrank versperrt worden waren. Die Frage: Muss man selbst als Ex-Mieter diese Schönheitsfehler begleichen oder gibt es hier eine andere Rechtslage?
Was der Mietvertrag sagt…
… muss nicht immer richtig sein. Selbst wenn dort zu lesen ist, dass die Wohnung komplett gestrichen werden sollte, ist das nicht immer der rechtlich wirksame Fall. Die sogenannten Schönheitsreparaturen sind zwar in dem vorher geschlossenen Vertrag aufgelistet, häufig aber nur durch den Vermieter gewünscht – und nicht zwangsläufig mit dem Gesetz konform. Löcher spachteln, tapezieren, streichen sowie die Fenster- und Türrahmen wie neu erscheinen lassen: Ist das wirklich nötig? Treten unwirksame Klauseln auf, ist nicht der Mieter, sondern der Vermieter in der Pflicht. Man selbst kann damit die Wohnung so verlassen, wie man sie „belebt“ hat.
- Die Wohnung muss nicht komplett wieder erneuert werden. Diese Aussage ist schlicht nicht rechtswirksam. Hier entscheidet der individuelle Fall, denn eine halbjährige Nutzung ist nicht mit einer jahrzehntelangen Bleibe vergleichbar.
- Unbedingt gilt es, auf die genauen Formulierungen zu achten. „Wie abgesprochen“ oder „wie übergeben“ sind keine klaren Aussagen und damit für keinen nachvollziehbar.
- Eine Küche oder auch die Heizkörper müssen nicht in bestimmten Fristen immer wieder erneuert werden. Viele Vermieter legen das in ihren Verträgen fest, diese Dinge sind jedoch nicht umzusetzen.
- Was viele nicht wissen: Für die Renovierung von Balkon und Keller ist nicht der Mieter verantwortlich. Auch Maurerarbeiten oder Änderungen an Abwasserrohren sollten und müssen dem Fachmann überlassen werden.
Es gibt Pflichten
Selbstverständlich muss sich der Mieter jedoch trotzdem an einige Verpflichtungen halten. So müssen Wände nach dem Auszug in dezenten Farben gestrichen werden (welche genau das sind, muss nicht vorgeschrieben sein). Auch zusätzliche Einbauten sind vom Mieter zu entfernen und mitzunehmen. Möchte der Vermieter das, ist diesem „Befehl“ Folge zu leisten.